Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu ƤuĆern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugƤnglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewƤhrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.